Neue Pflichten für Webseiten-Betreiber, ein n e u e r Anlauf im Kampf gegen Spams und mehr Rechte für Geheimdienste - heute hat der Bundestag das Telemediengesetz, das wichtigste deutsche Internet-Gesetz, beschlossen. Datenschützer kritisieren, dass den Behörden das Daten-Sammeln zu einfach gemacht wird.
Von Claus Hesseling, tagesschau.de (Die Tagesschau /+2700761)
[Bildunterschrift: Internetnutzer machen sich durchsichtig - viele mehr, als sie denken]
Vor allem Datenschützer haben heute bei der abschließenden Bundestagsdebatte über das Telemediengesetz genau hingehört. Die neuen Regeln im wichtigsten deutschen Internet-Gesetz sehen vor, dass Internet-Provider und Webseiten-Betreiber auf Anordnung von Polizei, Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst Daten ihrer Nutzer herausrücken müssen.
Der Bund will damit die Behörden im Kampf gegen Terrorismus /+0000205 stärken. "Da wird mit dem Argument der Terrorismusabwehr die Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür eingeführt", kritisieren Internet-Aktivisten wie Markus Beckedahl. Denn jeder Klick im Internet, jede Google-Suche und jeder Online-Kauf werden gespeichert. Daraus können Behörden recht einfach ein konkretes Nutzerprofil erstellen.
Der auf Wunsch der Länder verschärfte Paragraf hat selbst Rechtsexperten überrascht.
Denn bereits jetzt haben die Ermittler in bestimmten Fällen Zugriff auf Nutzerdaten."Die neue Klausel ist aber gefährlich, weil sie keine Voraussetzungen festlegt", erklärt der Frankfurter Jurist Patrick Breyer. Das heißt, das Telemediengesetz schreibt keine Regeln vor, welche Behörde in welchem Fall die sensiblen Daten abrufen darf. Die Provider dürfen sich der Anfrage jedoch nicht mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigern. Johann Bizer, Datenschützer aus Schleswig-Holstein, fordert deshalb, dass zumindest eine Statistik eingeführt wird, wer welche Nutzerdaten angefordert hat.
Selbst Plattenfirmen dürfen Daten auswerten
Neu ist auch, dass nicht nur der Staat Zugriff auf IP-Adressen, Such- oder Kaufverhalten im Netz verlangen kann. Das Gesetz ist hier so schwammig formuliert, dass prinzipiell auch Firmen oder Privatpersonen die Nutzerdaten anfordern können, sofern es "zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist". Dafür reicht schon der einfache Verdacht aus. Plattenfirmen und Studios erhalten auf Kosten des Datenschutzes ein schlagkräftiges Instrument im Kampf gegen Raubkopierer.
Auch für Blogger /+0020684c ändert sich etwas durch das neue Telemediengesetz. Einige von ihnen werden nämlich künftig rechtlich wie Journalisten behandelt. Jeder, der eine Internetseite betreibt, die "nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" dient, muss zukünftig nicht nur ein Impressum auf seiner Seite platzieren. Handelt es sich um ein "journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot", müssen die Autoren sogar die gleichen Sorgfaltspflichten erfüllen, die bereits jetzt für tagesschau.de und andere Nachrichtenseiten gelten. Ihre Betreiber sind künftig dazu verpflichtet, alle Einträge auf der Webseite auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Sie können zudem zu Gegendarstellungen verdonnert werden oder eine saftige Abmahnung erhalten, wenn Werbung und redaktioneller Inhalt vermischt werden.
Doch bereits jetzt streiten Rechtsexperten darüber, wo in Zeiten von Web 2.0 die Trennlinie zwischen journalistischen und privaten Telemedien verläuft. Muss ein privates Blog, in dem zwischen Urlaubserlebnissen und Buchrezensionen auch Beiträge zur Bundestagswahl erscheinen, nach journalistischen Maßstäben bewertet werden? Gerichte werden das von Fall zu Fall entscheiden müssen. Dabei könnte ausschlaggebend sein, ob die Internetseite "gewerblich" betrieben wird, ob der Autor mit ihr also Geld verdient. Und dazu reicht schon eine einzige Google-Adwords/+5000050-Anzeige.
Mit strengeren Regeln will der Gesetzgeber zudem ein Zeichen gegen das ausufernde Problem von Spam-Emails setzen. Eine Werbe-Email muss durch die Informationen in Sender- und Betreffzeile künftig auf den ersten Blick erkennbar sein. Obwohl erstmals hohe Bußgelder bis 50.000 Euro vorgesehen sind, sehen Internet-Experten den Erfolg der härteren Gesetzgebung skeptisch. Nicht nur, dass mehr als 80 Prozent der Spam-Versender im Ausland sitzen, zuständig für die angezeigten Ordnungswidrigkeiten /+3000106 sind künftig Landsratsämter und ähnliche Stellen. Würde nur ein Bruchteil der Millionen Spam-Emails pro Tag angezeigt, wären die Behörden heillos überfordert.
"Gesetzgeber hat Chance verschenkt"
Besonders enttäuscht zeigt sich jedoch die Internetwirtschaft. "Die drängendsten Probleme werden nicht angepackt, obwohl alle wissen, dass sich etwas tun muss", sagt Oliver Süme vom Verband der Internetwirtschaft eco (e.V.) /+ 0001002. Wichtige Fragen bei der Haftung von Nutzereinträgen, Links und Suchmaschinen bleiben weiterhin ungeklärt. Die Regierung will erst die Überprüfung der entsprechenden EU-Richtlinie abwarten. "Das kann sich aber noch lange hinziehen", sagt Volker Kitz, Rechtsexperte beim IT-Branchenverband Bitkom.
Die Reform des neuen Telemediengesetzes ist wohl nur noch eine Frage der Zeit. Die handwerklichen Fehler seien damit jedoch nicht ausgeräumt, glaubt Netz-Aktivist Beckedahl: "Die Bundesregierung hat im aktuellen Gesetzgebungsverfahren wenig Kompetenz für Internet-Fragen gezeigt. Ich glaube, in den oberen Ebenen der Ministerien /+5000023 befindet sich keiner, der das Internet wirklich verstanden hat."
eco ist ein Sammelbecken vielfältiger Aktivitäten und Interessen. Sie werden in den Ressorts der Vorstände kanalisiert und operativ in der Geschäftsstelle umgesetzt. In Arbeitskreisen wird die inhaltliche Arbeit geleistet. Initiativen bilden die Plattform für gemeinschaftliche Marketing- aktionen.
Genauer:Der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Otto Kentzler, wirft der Deutsche Bundesregierung Konzeptionslosigkeit bei ihren Bemühungen der Verbesserung von Beschäftigungschancen Älterer vor.
Mein Chef bin ich - Auf dem Weg zur Selbständigkeit SPIEGEL TV Thema begleitet eine Friseurin in Berlin, zwei Tischler in Nordrhein-Westfalen und eine Bäckerin in Sachsen im Kampf mit Banken... Mehr Info
Adwords ist eine Form der Internetwerbung, die durch den Suchmaschinenbetreiber Google eingeführt wurde. Es sind vierzeilige Text-Annoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet werden und eine Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen.
Die Adwords-Textanzeigen sind durch die Spaltenüberschrift "Anzeigen" von den nichtkommerziellen Suchergebnissen abgegrenzt und optisch weit weniger aggressiv als die bei vielen anderen Suchmaschinen üblichen Einblendung von Werbebannern; bisweilen bieten sie dem Benutzer bessere Resultate als die eigentlichen Suchergebnisse. Außerdem können diese Anzeigen als AdSense auch auf Webseiten anderer Anbieter angezeigt werden.
Autos als rollende WLAN-Hotspots Internetzugang über Mobilfunk - AVIS erster Kooperationspartner
(Foto: autonetmobile.com)
Marin County/San Francisco (pte/04.01.2007/06:20) - Autos könnten schon bald als rollende Hotspots die Straßen erobern. Geht es nach einem Bericht der Herald Tribune will Autonet Mobile http://www.autonetmobile.com in einer Kooperation mit dem Autovermieter Avis die Mietwagen mit WLAN-Hotspots ausstatten. Das Startup aus San Francisco will demnächst mit dem Angebot an die Öffentlichkeit gehen, wahrscheinlich schon nächste Woche bei der Messe für Unterhaltungs- elektronik Consumer Electronics Show (CES) http://www.cesweb.org/, die am 8. Januar in Las Vegas beginnt.
Der Router soll über den Zigarettenanzünder mit Strom versorgt werden - Autonet Mobile liefert die d a z u g e h ö r i g e Internetanbindung über ein 3G-Mobilnetz. Der Hotspot stellt in einem Umkreis von rund 30 Metern dann eine Bandbreite wischen 400 Kbit/s und einem Mbit/s zur Verfügung. 95 Prozent der amerikanischen Straßen wären damit versorgt, sagt CEO Sterling Pratz.
Der Zugang soll bei Avis 10,95 Dollar pro Tag kosten, an Geschäftskunden verkauft Autonet seinen mobilen Hotspot um 399 Dollar und verlangt eine Monatspauschale von 49 Dollar.
ecolisten ist der Podcast des eco. Sie kennen Podcasts noch nicht? Podcasts sind Audiodateien zu den verschiedensten Themengebieten, die im Internet meist kostenfrei auf den Rechner und am besten direkt auf einen MP3-Player, heruntergeladen werden können. Dadurch können sie immer und überall gehört werden, beispielsweise im Auto oder beim Joggen.
eco stellt im ecolisten 14-täglich Neuigkeiten aus Berlin und Brüssel, Interviews mit Mitgliedsunternehmern und Interessantes aus dem Netz vor. ecolisten finden Sie in allen gängigen Podcast-Portalen wie iTunes, dopcast.de oder podcast.de. Natürlich können Sie den RSS-Feed auch in Ihren Podcatcher eintragen oder den Podcast einfach direkt anhören.
Im Internet werden häufig sogenannte Disclaimer mit dem Ziel eines Haftungsausschlusses bzw. -beschränkung verwendet. Über deren fehlende Wirksamkeit siehe dort. Trotzdem halte ich es, wie eigentlich Alle - nämlich so: disclaimer / haftungsausschluss
wegaLEGENDEz. B.Spamoder / und wega/+2700761 Die Tagesschau ist die älteste Nachrichtensendung im bundesdeutschen Fernsehen. Sie startete offiziell am 26. Dezember1952, einen Tag nach dem Programmstart des NWDR-Fernsehens bzw. fünf Tage nach der Erstausgabe ihres DDR-Pendants Aktuelle Kamera.
Cyber-Terrorismus ist eine spezielle Form des Terrorismus, der mit Hilfe von Internet-Technologien Angriffe auf Computersysteme verübt. Es gibt sehr kontroverse Meinungen über den Cyber-Terrorismus: Von den gänzlich Überzeugten einer permanenten Bedrohung, bei der Schreckensszenarien mit Tausenden von Toten durch falsch gesteuerte Schleusentore, veränderte Zusammensetzung von Medikamenten oder gar atomare Katastrophen durch Überlisten der Sicherheitssysteme und Manipulieren der bestehenden Programme befürchtet werden, über die gelegentlichen Warner bis zu denen, die von bloßer "Panikmache" sprechen und den Cyber-Terrorismus für irreal halten.
Fakt ist: Als Cyber-Terrorismus bezeichnet man Computerkriminalität, speziell im Internet, die terroristische Hintergründe hat. Wo hier die Grenze zwischen mehr oder minder unmotiviertem Cracking und Terrorismus zu ziehen ist, ist dagegen eine schwierige Frage.
Hat man sich auf diese Begrifflichkeit geeinigt, so muss noch zwischen zwei Unterarten des Cyber-Terrorismus unterscheiden: Reine Cyberterroristen, die sich einzig mit Computern auseinandersetzen und rein virtuelle Angriffe starten, und Terroristen, die mit Hilfe der Computertechnologie andere Attentate unterstützen, sie ermöglichen oder ähnliches.
eco wünscht ein schönes Neues Jahr Das eco Team ist wieder voll für Sie einsatzbereit. Verpassen Sie nicht unsere spannenden Veranstaltungen gleich zu Jahresbeginn. Neben dem Neujahrsempfang im Rahmen der Passagen 2007 findet Ende Januar der 2. Deutsche Podcast Kongress statt. Melden Sie sich also schnell an! Ihr eco Team 2007
Neujahrsempfang und PASSAGEN 2007
18. Januar 2007, eco Kubus Im Januar 2007 stellt eco wieder seinen Kubus in Köln für Ausstellungen im Rahmen der PASSAGEN zur Verfügung. Darüber hinaus gibt eco seinen Neujahrsempfang am 18 Januar 2007 Weitere Informationen und Anmeldung
Strategien für regionale Carrier – Broadband Wireless Access
25. - 26. Januar 2007, Bonn Vereon und eco präsentieren aktuelle Trends und Potenziale von BWA-Netzen. Neben Fachbeiträgen von Netzbetreibern und Systemherstellern bietet die Veranstaltung insbesondere für regionale Carrier eine ideale Plattform zum Erfahrungsaustausch und zur Bildung von Kooperationen. eco Mitglieder zahlen einen Vorzugspreis von 190 Euro. Weitere Informationen
2. Deutscher Podcast Kongress
26. - 27. Januar 2007 Nach dem großartigen Erfolg des 1. Deutschen Podcast Kongresses im April 2006 und der beeindruckenden Resonanz darauf, findet im Januar 2007 eine größere Veranstaltung statt. Weitere Informationen
... Ein Weblog [ˈwɛblɒg] (engl.Wortkreuzung aus Web und Log), häufig abgekürzt als Blog [blɒg], ist ein digitalesTagebuch. Es wird am Computer geschrieben und im Internet veröffentlicht. Es ist also eine Webseite, die periodisch neue Einträge enthält. Ein Blog ist ein Medium zur Darstellung des eigenen Lebens und von Meinungen zu oftmals spezifischen Themengruppen. Weiter vertieft kann es auch sowohl dem Austausch von Informationen, Gedanken und Erfahrung als auch der Kommunikation dienen und ist insofern mit dem Internetforum sehr verwandt.
Die Tätigkeit des Schreibens in einem Blog wird als bloggen bezeichnet. Dabei "Unmöglich"?!
Ein Linkblog (engl.Kontamination aus Link und Blog, oft auch: Linkdump, etwa: "Linkhalde") ist eine spezielle Form eines Weblogs: Es enthält keine längeren Texteinträge, sondern ausschließlich Links. Diese werden üblicherweise nur durch Tags bzw. Schlagworte annotiert oder in Kategorien sortiert, aber nicht ausführlicher kommentiert.
Das Schreiben eines Linkblogs ist auch mit Hilfe von sozialen Lesezeichen möglich. Viele Blogger kombinieren ein Linkblog mit einem normalen Weblog und fügen das Linkblog zum Beispiel in die Seitenleiste des Weblogs ein.
Eine Ordnungswidrigkeit ist nach deutschem Recht eine Gesetzesübertretung (genau: eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung nur ein Bußgeld vorsieht (§ 1 Absatz 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ OWiG).
a) Der Bund hat „Bundesministerien“. Bis in die 1980er Jahre firmierten sie als „Bundesminister“, selbst wenn ihnen Damen vorstanden. Durch Organisationserlass wurde schließlich die neutrale Form eingeführt.
b) In den Ländern differieren die Bezeichnungen. Üblich sind „Ministerium“, „Landesministerium“ oder „Staatsministerium“. Hamburg und Bremen haben „Behörden“ als oberste Landesbehörden, Berlin „Senatsverwaltungen“.
50plus - Keine neuen Jobs für Ältere
Genauer:Der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Otto Kentzler, wirft der Deutsche Bundesregierung Konzeptionslosigkeit bei ihren Bemühungen der Verbesserung von Beschäftigungschancen Älterer vor.
Kaltgestellt. 1980. zur Filmliste von Bernhard Sinkel. Regie: Bernhard Sinkel. Drehbuch: Bernhard Sinkel und Alf Brustellin ... www.deutsches-filmhaus.de/filme_einzeln/s_einzeln/sinkel_bernhard/kaltgestellt.htm
2006:12:12:abends: Nur wenige Sekunden nachdem sie den Kinosaal verlassen hat, ging der Film los. Unser kleines Independ-Kino, der Kinoklub Erfurt, zeigte Al Gores Dokumentarfilm “Eine unbequeme Wahrheit” (”An Inconvenient Truth“).
Im Film geht es um Al Gores Präsentationen über die Globale Erwärmung. Seit er den Präsidentschaftswahlkampf gegen den guten George gewonnen hat und doch nicht Präsident wurde, reißt er durch die USA und den Rest der Welt und hält Vorträge über die Klimakrise. Der Film ist eine Collage aus den Vorträgen und tiefergreifenden Berichten die immer wieder eingeschoben werden. Nicht zuletzt sind auch immer wieder autobiografische Dinge über Herrn Gore zu sehen. Der Al ist eben auch nur Amerikaner …
Zum Thema der Globalen Erwärmung und der Klimakrise werden eine Menge Fakten, Zahlen und Diagramme gezeigt. Erschütternde Fotos von zurückweichenden Gletschern und Filme von Hurrikans zeigen die jetzt schon spürbaren Auswirkungen. Auch wenn man vorher nicht mit geschlossenen Augen durch die Welt gelaufen ist, sitzt man beinahe beklemmt in seinem Kinosessel. Auch wenn nur die Hälfte all der vorgebrachten Fakten zutreffen würden, sind wir wohl kaum noch zu retten. Wenn dann mögliche Szenarien für die nächsten zehn, zwanzig oder gar fünfzig Jahre gezeigt werden, wird jedem klar, dass es so nicht weitergehen kann.
Ein Brauch ist eine Handlung, die nicht beliebig oder spontan abläuft, sondern einer bestimmten Regelmäßigkeit und Wiederkehr bedarf, ferner einer brauchausübenden Gruppe, für die dieses Handeln eine Bedeutung erlangt, sowie einen durch Anfang und Ende gekennzeichneten Handlungsablauf, dessen formale wie zeichenhafte Sprache der Trägergruppe bekannt sein muss.
Die Bezeichung "Brauchtum" für den Brauchkomplex ist veraltet und wird in der seriösen volkskundlichen Brauchforschung nicht mehr verwendet, insbesondere aufgrund der Assoziationskette, die sich von Brauchtum über Volkstum zu Deutschtum ergibt.
Bräuche sind zu unterscheiden einmal vom Ritus, der die soziale mit der religiösen Welt zu verbinden sucht, zum anderen von der Gewohnheit, die eine nüchterne zweckmäßige, nicht notwendigerweise soziale Routine darstellt. Das Ritual ist Teil des Brauchkomplexes.
Ein Brauch (v. althochdt.: bruh = Nutzen) (auch Usus, lat. uti - gebrauchen) ist eine innerhalb einer festen sozialen Gemeinschaft erwachsene Gewohnheit (=Tradition). Die Gewohnheiten eines Individuums hingegen werden nicht "Brauch" genannt. Aus ethnologischer Sicht bestimmt "Brauch" den Ablauf von Zeremonien, "Sitte" hingegen ist die hinter dem Brauch stehende moralische Ordnung.
Ein Brauch äußert sich als Begleitphänomen bestimmter als Einschnitte wahrgenommener Lebenserfahrungen. Die menschliche Kultur hat ein reiches Brauchtum entwickelt, das sich im Bereich der
Die Übergangsriten bei Menarche, Geburt und Tod, Mannbarkeit und Hochzeit haben ihr je eigenes traditionelles Brauchtum. Im Jahreskreis bietet dieser Vorrat eine bunte Vielzahl von Höhepunkten, von Advent, Weihnachten, Silvester, Dreikönigstag über Karneval und Ostern bis zum Erntedankfest, St. Nikolaus (Nikolaustag). Deren festlicher oder ausgelassener Charakter ermöglicht für einen Moment, sich über den Alltag hinauszuheben.
Bräuche dienen der Sinn-, Identitäts- und Integrationsstiftung. Sie vereinen und wirken gemeinschaftsbildend. Bei Staatsbesuchen erklingen die Nationalhymnen und in Gestalt der gehissten Flagge wird die jeweilige Nation geehrt. Sport- und Musikvereine, Zünfte und Universitäten, Kindergruppen, Jugendcliquen oder -banden bilden und bewahren regionales wie nationales Brauchtum.
Bräuche wirken zudem handlungsorientierend. Sie liefern einen Rahmen, einen Satz von Zeichen und Symbolen, Anweisungen und Rollen und passt diese an. Oftmals stellen Bräuche eine genaue Formulierung für eine bestimmte Gelegenheit bereit, die durch die Beteiligten erwartet wird.
Im Lauf der Entwicklung können Bräuche ihre Bedeutung verlieren und zum leeren Selbstzweck werden. Hierin sind sie dem Ritual verwandt, bei dem es auch durch die Entkopplung von Form und Inhalt zur Aushöhlung, bzw. Sinnentleerung kommen kann. Bräuche und Rituale werden von den sozialen Akteuren nur dann als sinnerfüllt erlebt, wenn Form und Inhalt zusammengehen.
Die industrielle Revolution des 19. und 20. Jahrhunderts zeitigte den Übergang von einer überwiegend landwirtschaftlich geprägten zu einer städtisch-industriellen, modernen Gesellschaft. Dieses brachte einen Verlust der Bedeutung vieler kollektiver Gewohnheiten und regionaler Bräuche mit sich, die in der vorindustriellen Welt beheimatet waren. Dies wird häufig als Traditionsverlust bezeichnet und kritisiert.
Umgekehrt stellen Volkskundler fest, dass permanent neue Bräuche entstehen. Diese Bräuche haben aber oft nicht die gleiche Bindekraft wie die Bräuche früherer Zeiten. Hintergrund ist, dass die Traditionsketten, die Bräuche überliefern, kürzer werden.
Herbert Schwedt (Hrsg.): Brauchforschung regional. Stuttgart 1988 (Mainzer Studien zur Sprach- und Volksforschung 14)
Andreas C. Bimmer: Brauchforschung. In: Rolf W. Brednich (Hg.): Grundriss der Volkskunde. Einführung in die Forschungsfelder der Europäischen Ethnologie. 3. überarb. u. erw. Auflage Berlin 2001, S. 445 – 468
Olav Selke: "Handelsbräuche als autonomes kaufmännisches Recht aus praktischer Sicht". Hannover, Univ., Diss., 2001
James George Frazer: Der goldene Zweig - Das Geheimnis von Glauben und Sitten der Völker, Rowohlt Verlag, Hamburg 1994, 1087 Seiten, ISBN 3-499-55483-6
Helga Maria Wolf: Das neue Brauchbuch. Alte und junge Rituale für Lebensfreude und Lebenshilfe, Österreichischer Kunst- und Kulturverlag, Wien 2000, ISBN 3-85437-216-7
3.1.10 Besonderheiten bei Wohn- und Haushaltsgemeinschaften
OVG Lüneburg, Urteil vom 16. 6. 2004 – 12 LC 67/04, FEVS 55, 501). Zum Vergleich: 12 LC 67/04
In einigen Leistungsfällen wird Wohnraum von Personen gemeinsam bewohnt, die keine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 19 SGB XII/ § 7 SGB II bilden.
Zu beachten ist hier bei Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten oder Verschwägerten* zunächst die Regelung des § 36 SGB XII/ § 9 Abs. 5 SGB II. Kann von den Verwandten oder Verschwägerten* danach erwartet werden, dass sie die Unterkunft kostenlos zur Verfügung stellen, sind Unterkunftskosten bei der leistungs- berechtigten Person grundsätzlich nicht zu übernehmen (*§ 36 SGB XII erfordert nicht, dass andere Mitbewohner Verwandte oder Verschwägerte sind).
HIERMIT-ERGAENZT=H-E: siehe unten o. g. Aktenzeichen und dessen Inhalt .
Ansonsten sind Kostenanteile der in der Wohnung/dem Wohneigentum wohnenden, nicht nach dem jeweiligen Gesetz leistungsberechtigten Personen herauszurechnen. Diese Anteile ergeben sich aus der Miete oder den Belastungen jeweils zuzüglich Nebenkosten, geteilt durch die Zahl sämtlicher Bewohner. Die Unterkunftskosten sind auf die einzelnen Bewohner auch dann entsprechend ihrer Anzahl gleichmäßig nach Kopfteilen aufzuteilen, wenn es sich bei einem der Bewohner um ein kleines Kind handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.8. 1984, FEVS 35, 428; BVerwG, Urteil vom 21. 1. 1988, FEVS 37, 272). Dies gilt auch für Wohneigentum.
Für tatsächliche Untermietverhältnisse trifft diese Regelung naturgemäß nicht zu, da hier kein
gemeinsames Bewohnen von Wohnraum erfolgt.
Ein gemeinsames Bewohnen liegt nicht vor, wenn der Auszubildende über eine eigene Unterkunft am Ausbildungsort verfügt und die Wohnung der Eltern lediglich besuchsweise an Wochenenden aufsucht, hier ist ein Kostenanteil nicht herauszurechnen. Umgekehrt kann ein nur Besuchsweiser Aufenthalt grundsätzlich nicht bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden (vgl. 4.1).
In anderen Fällen kommt eine Aufteilung der Unterkunftskosten abweichend von Kopfteilen
grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Mietvertrag eine andere Kostenverteilung vorgibt,
indem er den Mietern bestimmte Wohnungsteile konkret zuordnet und die tatsächliche
Nutzung diesen Vorgaben entspricht.
NÄHER o. g. Aktenzeichen und dessen Inhalt BETRACHTET
Leitsatz/Leitsätze
1. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nicht nur für solche Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 16 bzw. 122 BSHG bilden, sondern auch für die Wohngemeinschaftsmitglieder, die gemeinsam wirtschaften, einheitlich zu bestimmen.
2. Die Bildung sog. Mischregelsätze ist gerechtfertigt, wenn mindestens zwei erwachsene Personen in einer Haushaltsgemeinschaft leben und sich nicht feststellen lässt, wer von ihnen die Generalkosten des Haushaltes trägt.
= FEHLANZEIGE
d. h.
keinerlei Anhörung nach Ortbegehung (Kontrolle vom 23.12.2006)
o b e n d r e i n i s t d er Fall folgenden Inhalts:
"Wegen des Zusammenlebens des Klägers mit Herrn I. in einer Haushalts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sei gleichfalls nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Bemessung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt einen sog. Mischregelsatz zu Grunde gelegt habe.
und damit n i c h t vergleichbar mit der eigenen Situation!
Entsprechend ist für Fälle wie den vorliegenden in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (4. Senat, Urteile v. 10.5.1989 – 4 A 137/87 – und vom 24.6.1996 – 4 L 3002/94 , jew. a.a.O.; Beschl. v. 17.11.2003 – 4 LA 87/03 -) seit langem anerkannt, dass die Bildung von Mischregelsätzen dann gerechtfertigt ist. H-E:
... NUR DANN?!
Schlußsatz: Dass ein solches Vorgehen nur im Rahmen von Gemeinschaften nach §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 16 oder 122 BSHG in Betracht käme, ist soweit ersichtlich b i s h e r n i c h t vertreten worden. Eine solche Einschränkung wäre vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 2 RegelsatzVO für den Bereich der Regelsatzleistungen noch weniger gerechtfertigt als für den bereits behandelten der Unterkunftskosten.
Anmerkungen: "Kontakt" ausgefüllt und am 09.08.08 abgeschickt gleichzeitig erhalten:
Besichtigungstermin = erbetten - siehe oben und unten
Bitte ergänzen Sie Ihre Angaben:
Sie erreichen mich am schnellsten per:
Meine Anschrift lautet:
Telefon
Straße:
Mobiltelefon
Hausnr.:
Uhrzeit ab:
Plz:
E-Mail
Ort:
Brief
Mobiltelefon:
Anmerkungen/Fragen: </td>
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<tr>
<td style="height: 4px;"> </td>
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<td align="right" colspan="4"> <input type="submit" value="ergänzte Kontaktanfrage senden" name="submit" /> </td>
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Schade, dass Ihre Auszubildende, Frl. Rietz, nicht erreichte, dass Sie bisher wegen der Otto-von-Guericke-Str. 88 bzw. Karl-Liebknecht-Str. 66/68<br />zurückriefen.<br />MgG:<br />Ihr<br />Werner G. Gaede<br />
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<td align="left" class="text_expose2" colspan="2">vollsaniert</td>
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<td align="left" class="text_expose2" colspan="2">im Herzen der Stadt ... Altstadt</td>
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<span style="color: rgb(255, 0, 0);">zu 66/68:</span><br /><span align="left" class="headline_expose">Stadtfeld West - Liebknechtstr. 66/68<br /><br /></span>
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<td width="50%" align="left" class="headline_expose">Wichtiges im Überblick:</td>
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<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Zimmer</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">1.0</span></td>
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<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">2<span style="color: rgb(255, 0, 0);">2</span>4,00 € (zzgl. Nebenkosten)</span></td>
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<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">304,00 €</span></td>
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<br />
<table width="100%" cellspacing="2" cellpadding="2" border="0">
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<td align="left" class="headline_expose" colspan="2">Objektbeschreibung</td>
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<td align="left" class="text_expose2" colspan="2">saniert</td>
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<td align="left" colspan="2"> </td>
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<td align="left" class="headline_expose" colspan="2">Ausstattung</td>
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<td align="left" class="text_expose2" colspan="2">Laminatfußboden, Bad mit Dusche, Balkon</td>
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<td align="left" colspan="2"> </td>
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<tr valign="top">
<td align="left" class="headline_expose" colspan="2">Lage</td>
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<tr valign="top">
<td align="left" class="text_expose2" colspan="2">Magdeburg, Stadtfeld West</td>
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<tr valign="top">
<td align="left" colspan="2"> </td>
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<span class="text_expose1">
<table width="100%" cellspacing="2" cellpadding="2" border="0">
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<td width="50%" align="left" class="headline_expose"><span class="headline_expose">Weitere Daten:</span></td>
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<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Etagenwohnung</span></td>
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<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Schlafzimmer</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">1</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Badezimmer</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">1</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Keller</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Ja</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Balkon/Terrasse</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Ja</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Personenaufzug</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Ja</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Objektzustand</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Saniert</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Qualität der Ausstattung</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Normal</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Heizungsart</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Zentralheizung</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Befeuerungsart</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Gas</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Bezugsfrei ab</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">nach Vereinbarung</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Nebenkosten</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">81,00 €</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Heizkosten sind in Nebenkosten enthalten</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Ja</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="50%" align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">Kaution oder Genossenschaftsanteile</span></td>
<td align="left" class="tdContentExpose"><span class="text_expose1">448,00 EUR</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</span><br /><span align="left" class="headline_expose"><br /></span><br /><br /><em><span style="font-size: 18px; font-weight: bold;"><em><font size="1"> </font></em></span><br /></em></body></html></td>
</tr>
</tbody>
</table></body></html></td>
</tr>
</tbody>
</table></body></html></td>
</tr>
</tbody>
</table></body></html></td>
</tr>
</tbody>
</table></body></html></td>
</tr>
</tbody>
</table></body></html></td>
</tr>
</tbody>
</table></body></html></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Nochmals Passagen aus dem Urteil - siehe oben:</p>
<p>Es stellt seinem Tatbestand nach <strong>weder </strong>eine Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, <strong>noch</strong> eine Haushaltsgemeinschaft von Verwandten oder Verschwägerten gemäß § 16 BSHG oder eine eheähnliche Gemeinschaft nach § 122 BSHG dar. </p>
<p> <font size="1">Diese Vorschriften sind als abschließende Regelungen in eindeutiger Weise jedoch <font style="BACKGROUND-COLOR: #ff99cc">nur</font></font><font size="1"> insoweit zu qualifizieren, als es um die Frage der Berücksichtigung </font><font size="1">von Einkommen <font style="BACKGROUND-COLOR: #ff99cc">und</font> Vermögen anderer Personen als der des Hilfesuchenden geht (zu diesem Aspekt für </font></p>
<p><font size="1"><font style="BACKGROUND-COLOR: #00ff00">§ 11</font> Abs. 1 Satz 2 BSHG: BVerwG, Urt.v.26.11.1998 – BVerwG 5 C 37.97 -, <font style="BACKGROUND-COLOR: #00ff00">BVerwGE</font> 108, </font><font size="1">36, 38 f; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 11, Rn. 20). </font></p>
<p><strong>Ist</strong> wie hier <strong>jedoch der sozialhilferechtliche Bedarf</strong> – konkret der Unterkunftsbedarf <strong>- einer Personenmehrheit zu bestimmen, können unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften mehrere Personen, die zusammen wohnen, auch dann als eine Einheit berücksichtigt werden</strong>, <font color="#ff0000"><strong>wenn sie über die Wohngemeinschaft hinaus auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden.</strong></font> <font size="1">Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist mithin <font style="BACKGROUND-COLOR: #ccffcc">für </font> diejenigen Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die eine Gemeinschaft <font style="BACKGROUND-COLOR: #ff99cc">im</font> Sinne der §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 16 bzw. 122 BSHG bilden oder <font style="BACKGROUND-COLOR: #ffcc99">die</font> gemeinsam wirtschaften, als Einheit zu bestimmen (so im Ergebnis: 4. Senat des erkennenden Gerichts: Urt. v. 26.6.2002 – 4 LB 133/02 -; Beschl. v. 29.1.1996 – 4 M 7338/95 – und für die Anwendung in der Praxis: Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (Hrsg.), Hinweise zur Sozialhilfe, Loseblattsammlung, Stand: 1.1.2004, Nr. 12.1.13).</font><br /><span class="standard"></span><br /><span class="standard">Die rechtliche Grundlage für eine Gleichstellung von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften mit den in §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 16, 122 BSHG geregelten Gemeinschaften bei der Bestimmung des angemessenen Unterkunftsbedarfs lässt sich <font style="BACKGROUND-COLOR: #000000" color="#ffffff">entgegen</font> der Ansicht des Verwaltungsgerichtes <font style="BACKGROUND-COLOR: #339966" color="#ffffff" size="3">HIERMIT-ERGAENZT=H-E:</font> - siehe oben - <strong>nicht </strong>aus einer Analogie zu wohngeldrechtlichen Vorschriften herleiten. </span></p>
<p><span class="standard">Eine Vergleichbarkeit wäre insoweit wegen des weiteren Begriffes der Bedarfsgemeinschaft im Wohngeldrecht zweifelhaft (dazu: BVerwG, Urt. v. 22.8.1985 – BVerwG 5 C 57.84 -, BVerwGE 72, 88, 90). <strong>Erforderlich ist ein </strong><a title="Genuin" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Genuin" _fcksavedurl="http://de.wikipedia.org/wiki/Genuin"><strong>genuin</strong></a><strong> sozialhilferechtlicher Anknüpfungspunkt</strong>.</span><br /></p></body></html>
Nochmals Passagen aus dem Urteil - siehe oben:
2.Teil
NÄHER o. g. Aktenzeichen und dessen Inhalt BETRACHTET
Es stellt seinem Tatbestand nach weder eine Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, noch eine Haushaltsgemeinschaft von Verwandten oder Verschwägerten gemäß § 16 BSHG oder eine eheähnliche Gemeinschaft nach § 122 BSHG dar.
Diese Vorschriften sind als abschließende Regelungen in eindeutiger Weise jedoch nur insoweit zu qualifizieren, als es um die Frage der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen anderer Personen als der des Hilfesuchenden geht (zu diesem Aspekt für
Ist wie hier jedoch der sozialhilferechtliche Bedarf – konkret der Unterkunftsbedarf - einer Personenmehrheit zu bestimmen, können unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften mehrere Personen, die zusammen wohnen, auch dann als eine Einheit berücksichtigt werden, wenn sie über die Wohngemeinschaft hinaus auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist mithin für diejenigen Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 16 bzw. 122 BSHG bilden oder die gemeinsam wirtschaften, als Einheit zu bestimmen (so im Ergebnis: 4. Senat des erkennenden Gerichts: Urt. v. 26.6.2002 – 4 LB 133/02 -; Beschl. v. 29.1.1996 – 4 M 7338/95 – und für die Anwendung in der Praxis: Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (Hrsg.), Hinweise zur Sozialhilfe, Loseblattsammlung, Stand: 1.1.2004, Nr. 12.1.13).
Die rechtliche Grundlage für eine Gleichstellung von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften mit den in §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 16, 122 BSHG geregelten Gemeinschaften bei der Bestimmung des angemessenen Unterkunftsbedarfs lässt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes HIERMIT-ERGAENZT=H-E: - siehe oben - nicht aus einer Analogie zu wohngeldrechtlichen Vorschriften herleiten.
Eine Vergleichbarkeit wäre insoweit wegen des weiteren Begriffes der Bedarfsgemeinschaft im Wohngeldrecht zweifelhaft (dazu: BVerwG, Urt. v. 22.8.1985 – BVerwG 5 C 57.84 -, BVerwGE 72, 88, 90). Erforderlich ist ein genuin sozialhilferechtlicher Anknüpfungspunkt.